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  • Technische Orthopädie und Silikontechnik in Zürich

Kostenübernahme für orthopädische Hilfsmittel

Gemäss Art.8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern; dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.

Laut Art. 8 Abs. 2 IVG besteht, u.a. nach Massgabe von Art. 21 IVG, der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben.

Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört nach Art. 8 Abs. 3 IVG auch die Abgabe von Hilfsmitteln.
Die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen sind namentlich Art. 21 IVG, Art. 14 IVV und Art. 2 HVI.

Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen.

Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen.

Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich:

  1. die sachliche Angemessenheit,
  2. die zeitliche Angemessenheit,
  3. die finanzielle Angemessenheit und
  4. die persönliche Angemessenheit.

Folgerichtig muss die Massnahme (also die Hilfsmittelversorgung)

  1. prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen
  2. es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist
  3. der zu erwartende Erfolg muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen
  4. muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen zumutbar sein

Die Punkte 1., 2. und 4. sind offensichtlich sehr häufig unstrittig.

Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht.

Durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen.

Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (Art. 8 Abs. 1 IVG).
Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist.

Es kann grundsätzlich vorweg festgestellt werden, dass der Charakter der Einfachheit und Zweckmässigkeit einer Eingliederungsmassnahme mit dem Fehlen einer IV-Tarifposition (Art. 27 IVG) nicht begründet werden kann (BGE 130 V 163).

Durch Abschluss von Tarifverträgen können die formellgesetzlichen Leistungsansprüche nicht in normativ verbindlicher Weise beschränkt werden (BGE 130 V 172).

Der Tarifvertrag entfaltet im Verhältnis zwischen versicherter Person und Versicherung, also hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs, keine Rechtswirksamkeit, da Tarifverträge keine eigenen Rechtsregeln, sondern nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen darstellt.

Es handelt sich hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben (BGE 130 V 171).

Bei der Einfachheits- und Zweckmässigkeitsanforderung bezüglich einer bestimmten Leistung handelt es sich für alle Sozialversicherungszweige - auch unter der Geltung des Allgemeinen Teiles des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - um einen allgemeine Rechtsgrundsatz, bei dessen Konkretisierung auf die technische Entwicklung Rücksicht zu nehmen ist.

Die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung muss zeitgemäss sein.

Die Invalidenversicherung als Einwohnerversicherung kann sich dem Fortschritt, hier im Bereich technisch-orthopädischer Versorgungsmöglichkeiten, die in bestimmten einzelnen Fällen eine erheblich bessere Eingliederung gewährleisten, nicht einfach verschliessen.

Zudem kann der Grundsatz der Einfachheit gemäss Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI so lange nicht verletzt sein, als der voraussichtliche Erfolg des im Einzelfall gewählten Modells in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Kosten steht.

 Nach der geltenden Rechtsprechung vermag nur ein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Eingliederungsmassnahme einerseits und dem damit verfolgten Eingliederungszweck andererseits Unverhältnismässigkeit begründen (BGE 131 V 171, 122 V 380, 115 V 205 m. Hinweis auf 107 V 87)