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  • Technische Orthopädie und Silikontechnik in Zürich

Wissenswertes zu orthopädischen Spezial-Schuhen

Schuhe sind als Bekleidungsstücke grundsätzlich Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Schuhe gehören nur dann zu den Leistungen der Sozialversicherungen, wenn bei indizierten Krankheitsbildern der medizinisch notwendige Behinderungsausgleich nicht mit

  • orthopädischen Einlagen in fussgerechten Konfektionsschuhen, bzw. deren
  • orthopädischer Zurichtung

erreicht werden kann.
Die Leistungspflicht der Versicherungen beschränkt sich auf das eigentliche Hilfsmittel und umfasst nicht den Schuh als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.
Von daher hat der Versicherte bei der Schuh-Versorgung auch einen Eigenanteil zu leisten.
 
Die Kosten für konfektionierte Schuhe für lose Einlagen hat der Versicherte selber zu tragen. Das gilt auch, wenn serienmässig hergestellte "Bequemschuhe" oder "Gesundheitsschuhe" zur Aufnahme der Einlagen vom Versicherten gewählt werden und derartige Schuhe teurer als handelsübliche Produkte sind. Diese Schuhe sind lediglich abgewandelte "Schuhe für lose Einlagen", deren therapeutische Wirkung über die individuell hergestellten Einlagen erzielt wird.
 
Im Zuge der Spezialisierung der Schuhindustrie gewannen konfektionierte orthopädische Spezialschuhe in den letzten Jahrzehnten immer mehr an Bedeutung. Sie haben sich in der Orthopädietechnik seither etabliert und werden als selbständige Hilfsmittel wie auch als "Halbfertigprodukte" zur Herstellung semiorthopädischer Schuhe verwendet. Der Begriff semiorthopädische Schuhe lässt sich als die Methode des technischen Eingriffes in die innere Konstruktion genormter Spezial- und Funktionsschuhe definieren. Die Grundlage des semiorthopädischen Schuhes ist der Funktions- oder Spezialschuh.

In der schweizerischen Versicherungssprache sind u.a. folgende Versorgungsmethoden etabliert:

 
Orthopädische Mass-Schuhe
sind von Grund auf individuell nach Mass für einen Patienten gefertigt, wobei die Versorgung mit einem orthopädischen Serien-/Spezialschuh nicht mehr möglich ist. Sie werden von Orthopädie-Schuhmachermeistern hergestellt und abgerechnet und sind für sehr aufwendige schwerst pathologische Fussformen vorgesehen und verursachen naturgemäss höhere Kosten.
 
Orthopädische Serienschuhe
sind konfektionierte Halbfabrikate, die die Versorgung stark von der Norm abweichender und pathologischer Füsse durch Zurichtung, Um- und Einbauten erfüllen können. Sie werden von Orthopädie-Schuhmachermeistern hergestellt und abgerechnet und verursachen höhere Kosten als orthopädische Spezialschuhe. Wenn bei komplexen und problematischen Fussveränderungen oder Funktionsausfällen orthopädische Schuheinlagen bzw. die orthopädischen Schuhzurichtungen an orthopädischen Spezialschuhen kein befriedigendes Resultat mehr erzielen, können orthopädische Serienschuhe angefertigt werden. Sie sind in indizierten Fällen geeignet, die kostspieligere Anfertigung von orthopädischen Mass-Schuhen zu umgehen und stellen eine rasch realisierbare Versorgung dar.
 
Aufwendige Änderungen, sowie Schuhzurichtungen an orthopädischen Spezialschuhen
Unter den Sammelbegriff „Orthopädische Spezialschuhe“ fallen konfektionierte Schuhe für spezielle orthopädische Aufgaben mit erhöhten Qualitätsansprüchen. Die Schuhe eignen sich zur Ausführung ergänzender orthopädischer Zurichtungen, wie z.B. besondere Elemente zur Erleichterung der Abrollung, Dämpfung oder Stabilisierung. Sie weisen z.B. verstärkte und erhöhte Hinterkappen auf und berücksichtigen den erhöhten Volumensbedarf und andere zweckentsprechende Vorgaben.
 
Jede Versorgung beinhaltet sowohl den konfektionierten Anteil "Schuh" wie auch die individuelle Dienstleistung "Zurichtung" oder "Fertigstellung".
Durch Veränderung der Brandsohlenform, Anpassung des Schaftes, Einbau einer Fussorthese oder einer orthopädischen Fussbettung und Neuaufbau des Schuhbodens werden funktionell und passformlich veränderte und den Bedürfnissen angepasste Individualschuhe zugerichtet. Als Arbeitshilfe dienen Positivmodelle (Leisten) nach Mass-/Abformtechnik (Gipsabdruck), Fussmasse, Trittspurabdrücke und Fuss-Scanbilder.
 
Anlässlich einer Anpassung der Liste der Hilfsmittel im Anhang des HVI (Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung) wurden Spezial- und Funktionsschuhe in die Nomenklatur der schweizerischen Sozialversicherung aufgenommen. Sie werden im Tarif UV, MV, IV für orthopädietechnische Arbeiten für spezielle Zwecke wie folgt aufgeführt:
 
41.520 Kapitel: Spezialschuhe für Einlagen:
Diese konfektionell hergestellten Schuhe sind zum Tragen loser Schuheinlagen konzipiert und eignen sich zur Ausführung ergänzender orthopädischer Zurichtungen. Sie weisen eine erhöhte Hinterkappe auf und berücksichtigen den Platzbedarf für Fusseinlagen.
 
41.522 Kapitel: Therapeutische Kinderschuhe:
Orthopädische Spezialschuhe zur Therapie und zur Versorgung bei Bandinsuffizienzen und Muskelinsuffizienzen, Funktionsstörungen, Lähmungen und pathologischem Gangbild. Typ DV / MT / Stabil.
 
41.530 Kapitel: Spezialschuhe für Orthesen
Konfektionell hergestellte Schuhe die sich speziell zum Tragen mit Orthesen eignen, entsprechendes Volumen besitzen, erhöhten Qualitätsansprüchen entsprechen und an denen ergänzende orthopädische Zurichtungen vorgenommen werden können.
 
41.538 Kapitel: Spezialschuhe für Verbände
Konfektionierter Schuh aus Polsterstoff, thermoplastischen Materialien oder Nappaleder, der über Wundverbände oder als Notversorgung getragen wird.
 
41.540 Kapitel: Spezialschuhe für Stabilisation
Konfektionierte Schuhe mit hohem Schaft, die besondere Elemente der Stabilisation aufweisen. Ihr Anwendungsbereich liegt in funktionellen Behandlungsmassnahmen nach Kapsel-Bandläsionen des Sprunggelenks und in der Ruhigstellung im Bereich der Fussgelenke. Die Stabilisierungshilfe bei Band und Muskelinsuffizienzen sowie bei Funktionsstörungen im Fuss und Unterschenkel wird auch bei Lähmungen sinnvoll eingesetzt.
 
Richtlinien bei der Abgabe von orthopädischen Spezialschuhen:

  • UV-Versicherte haben Anspruch auf eine Erstversorgung von zwei Paar Spezialschuhen pro Jahr und anschliessend auf ein Paar Schuhe pro Jahr.
  • MV-Versicherte haben Anspruch auf zwei Paar Spezialschuhe pro Jahr.
  • IV-Versicherte haben Anspruch auf zwei Paar Spezialschuhe pro Jahr.
  • Ein allfälliger Mehrverbrauch an Spezialschuhen ist zu begründen.
  • Bei der Erstversorgung darf das zweite Paar Schuhe erst dann abgegeben werden, wenn das erste Paar während drei Monaten beschwerdefrei getragen wurde.

 
Selbstbehalte bei orthopädischen Spezialschuhen:
Von den UV-Versicherern und von der MV werden die beiden ersten Versorgungen voll übernommen. Ab dem dritten Paar haben die UV-Versicherten den Selbstbehalt zu bezahlen.
 
Der Selbstbehalt für Versicherte beträgt:
bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 70 Franken,
ab dem 12. Lebensjahr 120 Franken.
 
Bei Reparaturkosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr